Eichintervalle von Messgeräten


 

 

  Die Eichintervalle unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen


 

Eichintervalle

Wärmezähler

6 Jahre

Warmwasserzähler

6 Jahre

Kaltwasserzähler

6 Jahre




Technische Nutzungsdauer

Elektronische Heizkostenverteiler

10 Jahre

 


 

Erhebliche Strafen sind die Folge...

 

Das Eichgesetz gestattet in keinem Fall die Verwendung von ungeeichten Messgeräten. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nicht geeichten, oder nicht beglaubigten Messgeräten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 63 des Maß- und Eichgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.900 Euro geahndet werden. Viele Haus- und Wohnungseigentümer wissen das nicht und verwenden über Jahre hinweg Zähler mit abgelaufener Eichgültigkeit. Die immer wieder vertretene Meinung, dass der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ablehnung einer Nacheichung ausreicht, um sich dem Eichgesetz zu entziehen, ist falsch und sehr gefährlich. Zwar werden die Eichaufsichtsbehörden bestimmt nicht in jedem Fall die Einhaltung des Eichgesetzes vor Ort prüfen, ist aber nur ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft oder ein Mieter gegen diesen Beschluss und informiert die zuständige Eichbehörde darüber, so hat das mit Sicherheit teure Konsequenzen zur Folge. Die Eichbehörden sind gesetzlich verpflichtet, der Sache nachzugehen. Sie werden dem Betreiber der betroffenen Messgeräte garantiert die Auflage zur unverzüglichen Nacheichung machen und daneben eine Geldbuße verhängen, die sich nach unseren Erfahrungen zwischen 200 und 500 Euro beläuft.

 

 

Die Abrechnung ist ungültig...

 

Genauso wichtig ist aber, dass eine Abrechnung, die auf Erfassungsergebnissen von ungeeichten Messgeräten basiert, nicht fällig ist. Ein Wohnungsmieter hat das Recht, die Bezahlung der Abrechnung zu verweigern, wenn sie auf der Basis von Verbrauchsanzeigen ungeeichter oder abgelaufener Messgeräte erstellt wurde. Er muss zunächst einmal keinen Cent für seine Wärme-, Warm- oder Kaltwasserkosten bezahlen und nur mit aufwändigen rechtlichen Konstruktionen kann der Vermieter dann doch noch zu einem Teil seines Geldes kommen.

 

Eine einzige Möglichkeit für den Hausbesitzer besteht dann darin, die Wärme- oder Wasserkosten nicht nach dem Verbrauch der nicht mehr zulässigen Messgeräte abzurechnen, sondern eine Pauschalabrechnung zu erstellen. In jedem Fall wird es problematisch und rechtlich kompliziert, wenn mit ungeeichten Geräten abgerechnet wird und es ist besser, und auf Dauer auch preiswerter, wenn die Einhaltung des Eichgesetzes konsequent beachtet wird. Die Haftung obliegt hier dem betroffenen Eigentümer bzw. der Gemeinschaft insgesamt.

 

 

 

Das Eichgesetz lässt sich in keinem Fall durch einen Eigentümerbeschluss umgehen !!!